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   OLG Hamm, 04.11.1997 - 21 U 45/97   

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https://dejure.org/1997,4728
OLG Hamm, 04.11.1997 - 21 U 45/97 (https://dejure.org/1997,4728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.1997 - 21 U 45/97 (https://dejure.org/1997,4728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 1997 - 21 U 45/97 (https://dejure.org/1997,4728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag - 30jährige Verjährungsfrist bei Flachdachmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitliche Beschränkung für arglistiges Verschweigen aufgrund Organisationsverschuldens? (IBR 1999, 53)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 171
  • BauR 1999, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.1997 - 21 U 45/97
    Arglistig verschweigt, wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichten und ihn trotzdem nicht offenbart (BGHZ 117, BGHZ 117 Seite 318 = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 1754 = LM H. 9-1992 § BGB § 638 BGB Nr. 77).

    zitierte Entscheidung des BGH vom 12.3.1992 (BGHZ 117, BGHZ 117 Seite 318 = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 1754 = LM H. 9-1992 § BGB § 638 BGB Nr. 77) bringt hinsichtlich der Darlegungslast aber eine gewisse Erleichterung: Der Besteller soll seiner Darlegungslast danach bereits genügen, wenn er Tatsachen vorträgt, nach denen entweder der Unternehmer selbst oder die von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflicht eingesetzten Gehilfen den Mangel erkannt, aber nicht offenbart haben.

  • OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08

    Architektenhaftung: Überwachungsbedürftigkeit der Abdichtung eines Balkons;

    (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171), kommt der Senat zu der Überzeugung, dass G... mit Blick auf die Terrassenabdichtung überhaupt keine Überwachungstätigkeit entfaltet hat und ihm dies und die Möglichkeit, dass deshalb ein erheblicher Baumangel besteht und mangels Überwachung nicht zum Vorschein kam, bewusst war.
  • OLG Schleswig, 26.08.2015 - 1 U 154/14

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen der Errichtung einer

    Dabei kann allein aus dem Vorliegen eines gravierenden Mangels, der bei einer Kontrolle entdeckt worden wäre, nicht auf das notwendige Bewusstsein geschlossen werden, weil die Frage, ob sich jemand arglistig verhält, einer typisierten Beurteilung nicht zugänglich ist, sondern von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt, und solange ein unsorgfältiges, auch grob fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt (BGH NZBau 2007, 96, 97; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; OLG Schleswig, Urteil vom 12. März 2004, 14 U 9/03, juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2004 - 23 U 73/04

    Schadenersatzanspruch gegen Architekten wegen unzureichender Abdichtung eines

    Arglistig handelt daher auch der Werkunternehmer, der über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt (BGHZ 62, 63, 66; BGHZ 66, 43, 44; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts.2. Auflage, Teil 6 Rn. 134) und derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließt (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 171; RGRK/Glanzmann, § 638 Rn. 22; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB; 10. Auflage, § 13 Rn. 82).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 12 U 52/06

    Verjährungsdurchbrechung für Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln:

    Im Einklang hiermit sind weitere Fälle entschieden worden, in denen jeweils das Vorliegen eines "gravierenden Mangels" verneint wurde: In einem Fall, in dem es aufgrund eines undichten Daches zu massiven Wassereinbrüchen gekommen war, hat das OLG Hamm allein die Darstellung der Mängel nicht als ausreichend für einen Rückschluss auf ein arglistiges Verhalten des Unternehmers ausreichen lassen (OLG Hamm AktZ.: 21 U 45/97 vom 4.11.97, NJW-RR 99, 171).

    Da die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss (vgl. OLG Hamm AktZ.: 21 U 45/97 a.a.O), können Mängel nur dann ein überzeugendes Indiz für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Falle einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären.

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 21 U 52/05

    Schadensersatz wegen mangelhafter Herstellung der Sichtbetonbauteile einer

    Bei dieser Sachlage reicht es im vorliegenden Fall für den Ausschluss eines Organisationsverschuldens und einer darauf gegründeten Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht aus, dass die Beklagte als Auftragnehmerin pauschal vorträgt, dass sie zwei Architekten als Bauleiter auf der Baustelle hatte und darüber hinaus organisatorische Maßnahmen deshalb nicht geboten gewesen seien (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; OLG Hamm BauR 1999, 767, 768; OLG Celle NZBau 2000, 145, 146; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., Rdnr. 138).

    Der von der Beklagten insoweit angeführte Gesichtspunkt einer verspäteten Geltendmachung des Anspruchs wegen Organisationsverschuldens greift nur dann ein, wenn der Auftraggeber bereits während der normalen Gewährleistungsfrist den Mangel entdeckt, er aber gleichwohl mit der Geltendmachung von Ansprüchen zuwartet (OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 2335).

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2006 - 22 U 49/06

    Werkvertrag: Haftung über die 5-jährige Verjährungsfrist hinaus bei

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1754 f.), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NJW-RR 1998, 1315, 1316; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) und anderer Oberlandesgerichte (z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 24; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 171, 172; OLG Hamm NJOZ 2002, 2075 = BauR 2002, 1706) kann sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich bewusst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - 21 U 117/06

    Anspruch auf Schadensersatz, hilfsweise Vorschuss wegen anscheinend mangelhafter

    So kann ein gravierender Mangel an besonders gewichtigen Werken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen, wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (vgl. dazu BGH BauR 1992, 500, 501; BGH BauR 2005, 550 ff.; OLG Düsseldorf BauR 2005, 423; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171 ff.; siehe noch: Ingenstau/Korbion/Wirth, § 13 Nr. 4 VOB/B (16.A.) Rdnr. 147 ff., 149; Kniffka ZfBR 1993, 255, 257 f.; Knoche, BrBp 2005, 431, 436 ; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 2335).
  • OLG Oldenburg, 07.11.2001 - 2 U 135/01

    1 Jahr; 30 Jahre; 5 Jahre; Anspruchsverjährung; Bauvertrag; Bauvorhaben;

    Nach allem hätte die Beklagte, um mit Erfolg dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, vortragen müssen, wie sie ihren Betrieb im einzelnen organisiert hatte, um den Herstellungsprozeß zu überwachen und das Werk vor Ablieferung zu überprüfen (Senat BauR 1995, 105, 106, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluß des BGH vom 13.10.1994; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172).
  • LG Flensburg, 10.02.2006 - 1 T 110/05
    Auch kommt dem Besteller hinsichtlich der Darlegungslast eine gewisse Erleichterung zugute, das heißt, er genügt dieser bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, nach denen entweder der Unternehmer selbst oder einer seiner Erfüllungsgehilfen den Mangel erkannt, aber nicht offenbart hat (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1997, NJW-RR 1999, 171 [OLG Hamm 04.11.1997 - 21 U 45/97] f).
  • LG Wuppertal, 11.03.2005 - 2 O 139/04

    Übergang werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche auf die Mitglieder einer

    Der Entscheidung des OLG Hamm (BGH NJW-RR 1999, 171 f.) und des OLG Thüringen (Baurecht 2001, 1124 f.) liegen Sachverhalte zugrunde, in denen die Gerichte die geltend gemachten Mängel jeweils als nicht so erhebliche Mängel qualifiziert haben.
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